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Gewerbesteuerpflicht

Wann sich ärztliche Gemeinschaftspraxen infizieren

Generell werden in einer Gemeinschaftspraxis freiberufliche Tätigkeiten ausgeübt. Es können aber auch unverhofft gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, wenn es zu einer gewerblichen Infizierung nach dem Einkommensteuergesetz kommt. Dann gilt die gesamte gemeinschaftliche Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt weist jetzt in einer Verfügung darauf hin, dass dieser Grundsatz auch in den Fällen der sog. integrierten Versorgung bei Gemeinschaftspraxen zu beachten ist (S 2241 A – 65 – St 213).

In solchen Fällen werden nach dem Sozialgesetzbuch zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Freiberufler für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt. Die decken sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln ab. Diese Pauschalen umfassen damit Vergütungen sowohl für freiberufliche als auch für gewerbliche Tätigkeiten (= Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln). Werden diese Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart, kommt es aufgrund des gewerblichen Anteils zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxis mit höheren Anforderungen des Fiskus wie bei Unternehmen.

Das ist aber nicht generell der Fall, denn dabei ist die von der Rechtsprechung aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze zu beachten. Hiernach kommt es zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen nur dann, wenn der Anteil der ursprünglichen gewerblichen Tätigkeit mehr als 1,25 Prozent beträgt. Zur Ermittlung dieser Grenze wird der Umsatz aus der Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln – kann anhand der Einkaufspreise ermittelt werden, da insoweit kein Gewinn angestrebt wird – dem Gesamtumsatz der Gemeinschaftspraxis gegenübergestellt und ergibt dann den Prozentsatz. Tipp: Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze lässt sich die gewerbliche Infektion elegant und legal vermeiden. Hierzu erfolgt die Gründung einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft, die die gewerbliche Betätigung der Gemeinschaftspraxis übernimmt.

Werden im Rahmen der integrierten Versorgung nur oder auch Hilfsmittel verwendet, ohne deren Einsatz die ärztliche Heilbehandlung nicht möglich wäre – beispielsweise künstliche Hüftgelenke und Augenlinsen sowie sonstige Implantate und Verbrauchsmaterialien – so sind diese Hilfsmittel derart eng mit der eigentlichen Heilbehandlung verbunden, dass deren Abgabe von der Finanzverwaltung nicht selbständig betrachtet werden kann, sondern als Bestandteil der ärztlichen Gesamtleistung gesehen wird. Insoweit erbringt der Arzt eine einheitliche, heilberufliche Leistung, bei der die Abgabe von Hilfsmitteln und Medikamenten einen unselbständigen Teil der Heilbehandlung darstellt. Eine gewerbliche Tätigkeit, die eine gewerbliche Infizierung herbeiführen würde, ist dann nicht gegeben.

Heilberufler (08.02.2013)


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