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geringfügige Beschäftigung

Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen bei geringfügiger Beschäftigung Beiträge zur Pflegeversicherung zusätzlich entrichten

Personen, die in der gesetzliche Pflegeversicherung freiwillig versichert sind, also insbesondere auch Selbstständige, müssen für eine neben der Hauptbeschäftigung ausgeübte geringfügige Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden.
Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten richtet sich der Beitrag in der Pflegeversicherung nach den Vorschriften, die für die Beitragserhebung in der freiwilligen Krankenversicherung gelten. Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist eine Einnahme zum Lebensunterhalt, die nach der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift grundsätzlich beitragspflichtig ist. Für Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung seien zwar durch den Beschäftigten keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, so das LSG. Denn für dieses Arbeitsentgelt habe der Arbeitgeber bereits den Pauschalbetrag gezahlt und eine doppelte Beitragspflicht sei nicht zulässig. In der Pflegeversicherung zahle der Arbeitgeber allerdings keinen Pauschalbetrag. Deshalb bleibe hier die Beitragspflicht des Arbeitnehmers bestehen.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2014, L 2 P 29/12

Privatpersonen, Freiberufler, Unternehmer, Heilberufler (03.06.2014)


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