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Urlaub & Arbeitsverträge

Urlaubsanspruch darf nicht von effektiver Mindestarbeitszeit abhängen

Anders als das deutsche Recht und die europarechtlichen Vorgaben, sieht das französische Recht vor, dass der jährliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nur dann entsteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens 10 Tage im Jahr gearbeitet hat. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob der Jahresurlaub national von solchen Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf, die sich nicht aus den einschlägigen europarechtlichen Regelungen ergeben.

Sachverhalt
Der Kläger war in Frankreich bei einem privaten Unternehmen beschäftigt und aufgrund eines Arbeitsunfalls über zwei Jahre hinweg arbeitsunfähig erkrankt. Nach Rückkehr in das Unternehmen verlangte er die Nachgewährung des Urlaubs der letzten zwei Jahre, hilfsweise die Urlaubsabgeltung. Der Arbeitgeber berief sich hingegen auf die französische Regelung, dass der Urlaub deswegen nicht entstanden sei, weil sie nicht 10 Tage im Jahr gearbeitet habe.

Entscheidung
Der vom französischen Gericht mit Rücksicht auf die Frage der Vereinbarkeit der französischen Regelung mit dem Europarecht angerufene Europäische Gerichtshof urteilte zugunsten des Klägers. Es sei europarechtswidrig, wenn der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werde, die nicht in den europäischen Richtlinien für die Gewährung von Erholungsurlaub enthalten seien. Konkret dürfe für die Urlaubsgewährung keine Mindestarbeitszeit gefordert werden. Auf dieser Basis gab der Europäische Gerichtshof folgende Weisungen für das weitere französische Verfahren: Es sei zunächst zu klären, ob die französische Rechtsnorm dahingehend ausgelegt werden könne, dass eine Mindestarbeitszeit bei einem Arbeitsunfall nicht erforderlich sei. Sei dies nicht möglich, habe der für einen öffentlichen Arbeitgeber tätige Arbeitnehmer einen Anspruch direkt gegen den Arbeitgeber, weil für diesen die europäischen Rechtsnormen unmittelbar gelten. Bei einer Anstellung bei einem privaten Arbeitgeber habe er allerdings lediglich einen Schadensersatzanspruch gegen den französischen Staat, der hier Europarecht verletze.

Konsequenz
Auch wenn die Regelung nicht eins zu eins auf Deutschland anwendbar ist, zeigt sie doch die Systematik der sich aus Europarechtsverletzungen ergebenden Haftungsansprüche; gegebenenfalls gegenüber dem verletzenden Staat. Darüber hinaus ist die Entscheidung in Deutschland insoweit einschlägig, als dass es möglich sein kann, dass in Arbeitsverträgen europarechtswidrige Voraussetzungen für die Urlaubsgewährung enthalten sein können.

Privatpersonen, Freiberufler, Unternehmer, Heilberufler (29.03.2012)


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